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Schönheitsreparaturen im Mietrecht

Schönheitsreparaturen – eine Übersicht

Im Mietrecht beziehen sich Schönheitsreparaturen auf Renovierungsarbeiten, die in erster Linie dazu dienen, die üblichen Abnutzungserscheinungen einer Mietwohnung zu beseitigen. Diese Arbeiten umfassen typischerweise:

  • Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken
  • Streichen der Heizkörper, Türen und Fensterrahmen
  • Streichen oder Lackieren der Fußleisten
  • Beseitigung von kleineren Schäden an den Wänden

Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen

Die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen ist oft ein Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt es klare Regelungen darüber, wann und unter welchen Bedingungen Mieter diese Reparaturen durchführen müssen.

  1. **Unwirksame Klauseln**: Viele ältere Mietverträge enthalten Klauseln, die pauschal vorschreiben, dass der Mieter Schönheitsreparaturen in regelmäßigen Abständen durchführen muss. Solche Klauseln sind in der Regel unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen können.
  2. **Zustand der Wohnung bei Einzug**: Wenn der Mieter eine unrenovierte oder nur teilweise renovierte Wohnung übernimmt, sind Klauseln, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, unwirksam. Der Mieter darf in solchen Fällen nicht für den ursprünglichen Renovierungsrückstand aufkommen müssen.
  3. **Individuelle Vereinbarungen**: In Mietverträgen können individuell ausgehandelte Vereinbarungen über Schönheitsreparaturen rechtswirksam sein. Diese müssen aber klar und verständlich formuliert sein und dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen.

Zeitpunkt der Schönheitsreparaturen

Die Rechtsprechung verlangt keine Schönheitsreparaturen in festen Zeitabständen. Stattdessen richtet sich die Notwendigkeit nach dem tatsächlichen Zustand der Wohnung. Typischerweise wird dies so gehandhabt:

  • **Wände und Decken**: Alle 5 bis 8 Jahre
  • **Heizkörper und Türen**: Alle 6 bis 10 Jahre
  • **Fensterrahmen**: Alle 5 bis 7 Jahre

 

Diese Richtwerte sind allerdings keine starren Fristen, sondern hängen vom tatsächlichen Abnutzungsgrad ab. Mieter müssen nur renovieren, wenn es tatsächlich notwendig ist, um die üblichen Gebrauchsspuren zu beseitigen.

Zusammenfassung

Schönheitsreparaturen im Mietrecht betreffen die Beseitigung von Abnutzungserscheinungen in der Mietwohnung. Die Verpflichtung des Mieters hängt stark vom Zustand der Wohnung bei Einzug und der genauen Formulierung der Mietvertragsklauseln ab. Pauschale und starre Renovierungsfristen sind nach aktueller BGH-Rechtsprechung oft unwirksam. Mieter sind nur zur Renovierung verpflichtet, wenn dies aufgrund des tatsächlichen Zustands der Wohnung notwendig ist.

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